Gesetzliche Grundlagen
Art. 2 PKG: Angeschlossene Institutionen
- Die Pensionskasse kann mit öffentlichen und privaten Institutionen, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse des Kantons Basel-Stadt erfüllen, Verträge über die Versicherung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen.
- Die Pensionskasse kann den angeschlossenen Institutionen andere, vom Pensionskassengesetz abweichende Vorsorgepläne anbieten. Sofern der Anschlussvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes auch für versicherte Personen der angeschlossenen Institution. Der Verwaltungsrat erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
- Die Institutionen tragen die Kosten während der Dauer des Anschlusses.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt gemäss Vorsorgeplan und individuell pro Vorsorgewerk auf der Grundlage einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung. Pro Anschluss wird ein „separates“ Konto geführt.
Der angeschlossene Arbeitgeber trägt eine allfällig notwendige versicherungstechnische Nachfinanzierung (Zusatzbeitrag) wie auch den Betrag einer allfälligen Deckungslücke bei Auflösung des Anschlussvertrags, falls diese nicht aus anderen Mitteln des Vorsorgewerks finanziert werden können.
Beteiligung am Ergebnis der Vermögensanlage
Das Vorsorgewerk des angeschlossenen Arbeitgebers ist im Verhältnis der Summe seines Vorsorgekapitals zu demjenigen der PKBS – in guten wie in schlechten Zeiten – anteilsmässig am Ergebnis beteiligt. Gleiches gilt auch für die Bildung bzw. Auflösung von Wertschwankungsreserven (kollektive Beteiligung).
Anschlussreglement PKBS
Das vom Verwaltungsrat PKBS erlassene Anschlussreglement enthält die Bestimmungen, welche im Anschlussverhältnis – neben den gesetzlichen Grundlagen – anwendbar sind.
Anschlussvertrag
Im individuellen Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber (Institution) und der PKBS werden die Wahl des Vorsorgeplans, der Kreis der versicherten Personen, das System der Rententeuerung, die allfällige Bestellung eines Vorsorgeausschusses wie auch die Dauer des Anschlussverhältnisses vereinbart (siehe Muster-Anschlussvertrag).