Invalidität
Eine Invalidität liegt vor, wenn jemand voraussichtlich bleibend oder für eine längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist, das heisst, aufgrund einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit trotz Behandlung und Eingliederung nicht mehr in der Lage ist, ganz oder teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die PKBS richtet sich bei der Beurteilung, ob eine Invalidität vorliegt, nach den Bestimmungen des BVG bzw. der Eidg. Invalidenversicherung.
Anspruch auf Invalidenrente
Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, wenn Sie bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche Ursache für die spätere Invalidität ist, in der PKBS versichert und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 63 Jahre alt waren. Die Arbeitsunfähigkeit muss mindestens ein Jahr gedauert haben.
Die Invalidenrente wird ausgerichtet ab Beginn des Anspruchs auf eine Rente der Eidg. Invalidenversicherung, frühestens aber ab Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung der Leistungen aus einer Taggeldversicherung des Arbeitgebers.
Höhe der Invalidenrente
| Im Leistungsprimat (A) | Im BVG-Plan |
| Die Invalidenrente entspricht der im Alter 63 versicherten Altersrente | Die Invalidenrente entspricht dem projiziierten, unverzinsten Altersguthaben mal Umwandlungssatz im massgebenden Rücktrittsalter (64 / 65) |
| Die Invalidenrente richtet sich nach dem prozentualen Grad der Invalidität |
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| Kein Anspruch, wenn Invaliditätsgrad tiefer als 25% | Kein Anspruch, wenn Invaliditätsgrad tiefer als 40% |
| Ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad ab 70% | Ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad ab 70% |