Anspruchsvoraussetzungen
Wenn Sie eine Altersrente oder eine Invalidenrente der PKBS beziehen, haben Sie für jedes Kind Anspruch auf eine Pensioniertenkinderrente bzw. Invalidenkinderrente, wenn
- das Kind das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat oder
- das Kind noch in Ausbildung steht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, oder
- das Kind bei Vollendung des 18. Altersjahrs zu mind. 70% invalid ist, bis es die Erwerbsfähigkeit wiedererlangt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
Höhe der Kinderrenten
| Im Leistungsprimat (A) | Im BVG-Plan | |
| Pensioniertenkinderrente | 20% der vollen nach den Mindestvorschriften des BVG berechneten Altersrente | 20% der vollen nach den Mindestvorschriften des BVG berechneten Altersrente |
| Invalidenkinderrente | 20% der laufenden Invalidenrente | 20% der vollen nach den Mindestvorschriften des BVG berechneten Invalidenrente |