Die Ehegattenrente

Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner hat im Todesfall Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn:

  • sie bzw. er für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss; oder
  • sie bzw. er das 45. Altersjahr bereits vollendet hat und die Ehe mind. 5 Jahre gedauert hat.

Sind diese Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von drei Jahres-Ehegattenrenten.

 

Höhe der Ehegattenrente

  Im Leistungsprimat (A) Im BVG-Plan
Höhe 2/3 der versicherten Invalidenrente oder der laufenden Invaliden- oder Altersrente 60% der versicherten Invalidenrente oder der laufenden Invaliden- oder Altersrente
Kürzung Kürzung der Ehegattenrente bei grossem Altersunterschied ---
Voraussetzungen nicht erfüllt Abfindung in der Höhe von 3 Jahres-Ehegattenrenten Abfindung in der Höhe von 3 Jahres-Ehegattenrenten


Die Lebenspartnerrente

Falls Sie beim Tod in einer Lebensgemeinschaft (Konkubinat) gelebt haben, hat Ihre überlebende Lebenspartnerin bzw. Ihr überlebender Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen bereits vor Alter 63 alle erfüllt waren:

  • Sie haben Ihre Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten schriftlich gemeldet; und
  • die überlebende Person hat das 45. Altersjahr bereits vollendet oder muss für den Unterhalt von Kindern aufkommen; und
  • Sie waren beide im Zeitpunkt des Todes unverheiratet und nicht miteinander verwandt; und
  • die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung und gegenseitiger Unterstützungspflicht hat im Zeitpunkt des Todes nachweislich 5 Jahre gedauert. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft muss dann nicht 5 Jahre gedauert haben, wenn ein gemeinsames rentenberechtigtes Kind vorhanden ist.

Der überlebende Lebenspartner hat den Anspruch innert 3 Monaten seit dem Tod geltend zu machen und den Nachweis zu erbringen, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Höhe der Lebenspartnerrente

  Im Leistungsprimat (A) Im BVG-Plan
Höhe 2/3 der versicherten Invalidenrente oder der laufenden Invaliden- oder Altersrente ---
Kürzung Kürzung der Lebenspartnerrente bei grossem Altersunterschied ---
Voraussetzungen nicht erfüllt --- ---


Die Geschiedenenrente

Ihre geschiedene Ehegattin oder Ihr geschiedener Ehegatte hat im Todesfall Anspruch auf eine Geschiedenenrente, wenn:

  • sie bzw. er im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr bereits vollendet hat oder für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss; und
  • die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat; und
  • der geschiedenen Ehegattin bzw. dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

Die Geschiedenenrente entspricht der Minimalrente gemäss BVG. Sie wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Sozialversicherungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.