Todesfallkapital
Sofern beim Tod einer aktiven versicherten Person keine Ehegatten-, Lebenspartner- oder Geschiedenenrente fällig wird, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital, welches gemäss folgender Begünstigtenordnung ausbezahlt wird:
- an den Ehegatten; bei dessen Fehlen
- an die rentenberechtigten Kinder bzw. Pflegekinder des verstorbenen Versicherten; bei deren Fehlen
- an natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder an die Person, die mit der versicherten Person in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, und die die versicherte Person zu Lebzeiten schriftlich gemeldet hat; bei deren Fehlen
- an die Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben, sowie die Eltern und die Geschwister.
Höhe des Todesfallkapitals
| Im Leistungsprimat (A) | Im BVG-Plan |
| Kleinerer Betrag, der sich aus dem Vergleich zwischen der im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Austrittsleistung und dem fünffachen Betrag der versicherten jährlichen Invalidenrente ergibt. | Der einen Einkauf in den BVG-Plan übersteigende Anteil des Altersguthabens bildet das Todesfallkapital |
| Das Todesfallkapital wird um ein allfälliges Sparkapital erhöht. | --- |
| Das Todesfallkapital wird um eine allfällige Ehegattenrenten-Abfindung reduziert. | --- |
Änderung der Begünstigtenordnung
Zu Lebzeiten kann schriftlich festgelegt werden, welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben.
Dabei ist der Vorsorgezweck zu beachten.
Ob ein Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht, prüft die PKBS erst im Todesfall.