Anspruch auf eine Überbrückungsrente
Wenn Sie im Leistungsprimat eine Altersrente beziehen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine dem Pensionierungsgrad entsprechende Überbrückungsrente. Versicherte im BVG-Plan haben keinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente.
Die Überbrückungsrente wird so lange ausgerichtet, bis Sie das ordentliche AHV-Alter erreichen (Frauen: 64; Männer: 65) oder Sie eine dem Pensionierungsgrad entsprechende Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung beziehen.
Höhe der Überbrückungsrente
Die Überbrückungsrente beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung 120% der minimalen AHV-Altersrente (CHF 16'704.00).
Sofern die im Alter 63 versicherte Altersrente bei einem vollen Pensum und ohne Anrechnung einer allfälligen Rentenkürzung zusammen mit der AHV-Überbrückungsrente tiefer als 400% der minimalen AHV-Altersrente ausfällt (CHF 55'680.00), wird die Überbrückungsrente entsprechend erhöht, höchstens aber auf 140% der minimalen AHV-Altersrente.
Im Maximum besteht Anspruch auf drei volle Jahresrenten.
Kürzung der Überbrückungsrente
Die Überbrückungsrente wird entsprechend angepasst, wenn:
- Sie die Überbrückungsrente länger als 3 Jahre beziehen.
- Sie keine Vollzeitbeschäftigung vorweisen.
- Sie weniger als 10 Beitragsjahre in der Kasse aufweisen.