Pensionskasse Basel-Stadt -

Pensionskasse Basel-Stadt - Vorsorge verpflichtet

Anspruch auf eine Überbrückungsrente

Wenn Sie im Leistungsprimat eine Altersrente beziehen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine dem Pensionierungsgrad entsprechende Überbrückungsrente. Versicherte im BVG-Plan haben keinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente.

 

Die Überbrückungsrente wird so lange ausgerichtet, bis Sie das ordentliche AHV-Alter erreichen (Frauen: 64; Männer: 65) oder Sie eine dem Pensionierungsgrad entsprechende Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung beziehen.

 


Höhe der Überbrückungsrente

Die Überbrückungsrente beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung 120% der minimalen AHV-Altersrente (CHF 16'704.00).

 

Sofern die im Alter 63 versicherte Altersrente bei einem vollen Pensum und ohne Anrechnung einer allfälligen Rentenkürzung zusammen mit der AHV-Überbrückungsrente tiefer als 400% der minimalen AHV-Altersrente ausfällt (CHF 55'680.00), wird die Überbrückungsrente entsprechend erhöht, höchstens aber auf 140% der minimalen AHV-Altersrente.

 

Im Maximum besteht Anspruch auf drei volle Jahresrenten.

 


Kürzung der Überbrückungsrente

Die Überbrückungsrente wird entsprechend angepasst, wenn:

  • Sie die Überbrückungsrente länger als 3 Jahre beziehen.
  • Sie keine Vollzeitbeschäftigung vorweisen.
  • Sie weniger als 10 Beitragsjahre in der Kasse aufweisen.

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