Pensionskasse Basel-Stadt -

Pensionskasse Basel-Stadt - Vorsorge verpflichtet

Höhe der Austrittsleistung

Wenn Sie vor Eintritt eines Vorsorgefalls die PKBS verlassen, besteht Anspruch auf eine Anspruchsleistung. Die Austrittsleistung entspricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich folgender Berechnungsarten ergibt:

  • Barwert der erworbenen Leistungen, inkl. ein allfälliges Sparkapital
  • Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG, inkl. ein allfälliges Sparkapital
  • BVG-Altersguthaben

 


Verwendung der Austrittsleistung

Die Austrittsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.

 

Falls Sie nicht weiterhin in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sein sollten, wird die Austrittsleistung zur Sicherung des Vorsorgeschutzes auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice Ihrer Wahl überwiesen.

 


Barauszahlung der Austrittsleistung

In folgenden Fällen können Sie beantragen, dass Ihnen die Austrittsleistung bar ausgezahlt wird:

  • Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen und uns hierfür eine Abmeldebestätigung der Wohnsitzbehörde vorweisen. Bitte beachten Sie, dass die Barauszahlung nicht zulässig ist, wenn Sie in Liechtenstein wohnen. Wenn Sie in ein EU- oder EFTA-Land ausreisen, können Sie die Barauszahlung des vorhandenen BVG-Altersguthabens nur dann verlangen, wenn Sie nachweisen, dass Sie im Niederlassungsland nicht weiterhin obligatorisch für die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert sind.
  • Wenn Sie sich im Haupterwerb selbständig machen und uns hierfür eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse vorweisen.
  • Wenn die Austrittsleistung kleiner ist als Ihr Jahresbeitrag.

Sofern Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist zudem die schriftliche Zustimmung Ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners erforderlich.

 


Altersrente oder Austrittsleistung?

Wenn Sie nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der PKBS austreten, sind Sie in einem Alter, in welchem Sie grundsätzlich Anspruch auf eine (vorzeitige) Altersrente haben.

 

Falls Sie jedoch nachweislich die Arbeitsstelle wechseln oder arbeitslos gemeldet sind und noch nicht in den Ruhestand treten wollen, können Sie im Zeitpunkt des Austritts anstelle der Altersrente auch die Überweisung der Austrittsleistung beantragen.

 

Sie haben hierfür nachzuweisen, dass Sie

  • innert 6 Monaten seit dem Austritt ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingehen, welches zu einem neuen Vorsorgeverhältnis führt, oder
  • innert 6 Monaten seit dem Austritt eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
  • sich arbeitslos gemeldet haben (hierzu können Sie bei Ihrer RAV-Stelle einen Ausdruck aus dem Informationssystem AVAM verlangen).

Fehlt dieser Nachweis, wird die Altersrente fällig. Ihre Wahl ist unwiderruflich, sobald die PKBS die entsprechende Leistung ausgerichtet hat.

 


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