Vorbezug oder Verpfändung
Bis zur Vollendung des 55. Altersjahres ist es möglich, alle 5 Jahre einen Betrag von mindestens CHF 20'000.00 der Vorsorgemittel für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend zu machen:
- für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum
- für die Beteiligung an Wohneigentum
- für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen
Für denselben Zweck können Sie diesen Betrag oder Ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfänden.
| Zulässige Objekte des Wohneigentums |
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| Zulässige Formen des Wohneigentums |
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| Zulässige Beteiligung am Wohneigentum |
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Folgen eines Vorbezugs von Vorsorgemitteln
Bei einem Vorbezug der Austrittsleistung zur Finanzierung von Wohneigentum werden die Leistungen und das allfällige Sparkapital entsprechend reduziert, was eine Rentenkürzung zur Folge hat.
Solange Sie das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ist es Ihnen nur dann möglich, Einkäufe zu tätigen, wenn Sie den Vorbezug vollumfänglich zurückgezahlt haben.
Rückzahlung des Vorbezugs
Bis zum vollendeten 55. Altersjahr können Sie, sofern Sie voll arbeitsfähig sind, den vorbezogenen Betrag oder Teile davon zurückbezahlen.
Sie müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder Rechte eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen.
Im Minimum beträge der Rückzahlungsbetrag CHF 20'000.00. Ist der ausstehende Betrag kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.
Die Rückzahlungspflicht entfällt ab vollendetem 55. Altersjahr.