H - Homepage
M - Menu
T - Top
B - Bottom

Neuigkeiten für Sie

Das könnte Sie interessieren

Neuigkeiten für Sie

Das könnte Sie interessieren

Neuigkeiten für Sie

Das könnte Sie interessieren

Neuigkeiten für Sie

Das könnte Sie interessieren

Neuigkeiten für Sie

Das könnte Sie interessieren

Tel. +41 61 468 16 00

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag
08.30 - 11.30 | 13.30 - 16.00 Uhr

Mittwoch
13.30 - 17.00 Uhr

Besondere Öffnungszeiten

Anpassungen Rahmenreglement 01.01.2020

12.11.2019 | News

Der Verwaltungsrat hat materielle Änderungen sowie redaktionelle Anpassungen am geltenden Rahmenreglement vorgenommen, welche auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. In der nächsten Ausgabe von ASPEKTE wird darüber berichtet.

Das geltende Rahmenreglement vom 2. September 2015 ist seit dem 1. Januar 2016 wirksam. Zwischenzeitlich hat sich Anpassungsbedarf ergeben. Nachfolgend werden die ab 1. Januar 2020 geltenden materiellen Änderungen aufgezeigt, welche der Verwaltungsrat an seiner Sitzung vom 30. Oktober 2019 beschlossen hat:

  • Der bei einem der PKBS angeschlossenen Arbeitgeber erzielte Nebenerwerb kann neu bei Eintritt versichert werden. Dem Vorsorgeanspruch von in mehreren Erwerbsverhältnissen tätigen Arbeitnehmenden wird damit besser Rechnung getragen. (Art. 2 Abs. 2 Bst. d Rahmenreglement)
  • Die Einkaufstabelle für Einkäufe in die vorzeitige Pensionierung wurde geglättet, damit die in jungen Jahren getätigten Einkäufe bei einer Verschiebung der vorzeitigen Pensionierung nicht zwangsläufig zu einer Überversicherung führen. (Art. 8 Rahmenreglement)
  • Die Anmeldefrist für Kapitalbezug der Altersrente wird von 6 auf 3 Monate reduziert. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, sich bei Pensionierung kurzfristiger für einen Kapitalbezug entscheiden zu können. (Art. 10 Rahmenreglement)
  • Die Pensionierten-Kinderrente beträgt neu für jedes anspruchsberechtigte Kind 10% der laufenden Altersrente, höchstens aber die Hälfte der im Zeitpunkt der Festlegung geltenden minimalen AHV-Altersrente. Damit ist das seit dem 1. Januar 2016 für die kumulierten Kinderrenten geltende Plafond aufgehoben. Die laufenden Kinderrenten sind davon nicht betroffen. Ausnahmen gehen aus dem Rahmenreglement hervor. (Art. 13 Rahmenreglement)
  • Die Kürzung der Ehegattenrente bei grossem Altersunterschied wird zum Vorteil des überlebenden Ehegatten verfeinert, indem bei der Bestimmung der Kürzung von der Jahres- auf eine monatliche Betrachtung umgestellt wird. Damit werden Sprungstellen künftig vermieden. (Art. 16 Rahmenreglement)

Einzelheiten gehen aus dem Rahmenreglement, gültig ab 01.01.2020 hervor.

Arbeitgeber und Vorsorgekommissionen wurden mit Schreiben vom 11. November 2019 über die Anpassungen informiert. In der nächsten Ausgabe von Aspekte wird über diese Anpassungen berichtet. Die angepassten Vorsorgepläne werden den Vorsorgewerken zum Jahreswechsel zugestellt.