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Anpassungen Rahmenreglement 01.01.2021

03.12.2020 | News

Die Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat zur Folge, dass das Rahmenreglement der PKBS an die neuen Gegebenheiten angepasst werden muss. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat am 28. Oktober 2020 noch weitere Anpassungen am geltenden Rahmenreglement vor-genommen.

Die EL-Revision tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Diese Reform hat auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. So wird das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) um den neuen Artikel 47a ergänzt. Dieser neue Artikel 47a BVG sieht vor, dass ältere Personen, die ihre Stelle verlieren, den Vorsorgeschutz bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterführen können, ohne ihren Anspruch auf den Rentenbezug zu verlieren.

Das Rahmenreglement wird deshalb aufgrund des neuen Art. 47a BVG um einen neuen Artikel 2a ergänzt, welcher zusammengefasst folgende Regelung enthält:

  • Bei der PKBS versicherte Personen, welche ab Vollendung ihres 56. Altersjahres aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflöst (sei es durch Kündigung oder durch eine Aufhebungsvereinbarung), können innert eines Monats nach Austritt beantragen, dass ihre Versicherung im gleichen Vorsorgewerk und im gleichen Vorsorgeplan weitergeführt wird.
  • Dadurch kann die Versicherung für die Risikoleistungen aufrechterhalten bleiben. Der freiwillig weiterversicherten Person ist es zudem möglich, weiterhin ihr Guthaben fürs Alterssparen zu äufnen, sofern sie nebst Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Risikobeiträgen auch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sparbeiträge des jeweiligen Vorsorgeplans übernimmt.
  • Basis für die Beitragserhebung ist der bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis massgebende AHV-Jahreslohn und Beschäftigungsgrad, welcher im Nachhinein von der versicherten Person zweimal auf maximal die Hälfte reduziert werden kann.
  • Die freiwillig weiterversicherte Person ist den übrigen Versicherten im gleichen Kollektiv gleichgestellt. Entsprechend hat die freiwillig weiterversicherte Person auch allfällige Arbeitnehmer-Stabilisierungsbeiträge bzw. Arbeitnehmer-Sanierungsbeiträge zu entrichten. Ebenso sind die Kosten für subventionierte Umwandlungssätze oder Überbrückungsrenten von der freiwillig weiterversicherten Person zu übernehmen, da dem Arbeitgeber im Nachgang zu einer Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses keine Kosten mehr entstehen sollen.
  • Die freiwillige Weiterversicherung kann jeweils per Ende eines Monats gekündigt werden.
  • Das Inkasso für die Beiträge erfolgt durch die PKBS.
  • Gestützt auf das Covid-19-Gesetz können zudem Personen, welche bereits ab 1. August 2020 ihre Arbeitsstelle verloren haben, ab 1. Januar 2021 die freiwillige Weiterversicherung beantragen.

Nebst der Neueinführung der freiwilligen Weiterversicherung sind zudem noch weitere Artikel des Rahmenreglements ergänzt bzw. angepasst worden:

Art. 2 Abs. 2 lit. cbis (neu)Bei der PKBS pensionierte Arbeitnehmende werden nicht mehr in die Versicherung aufgenommen, wenn die PKBS-Altersrente im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung der im Alter 65 versicherten Altersrente entspricht oder diese bereits überschritten hat.
Art. 8 Abs. 6Freiwillige Einkäufe sind neu erst nach dem ordentlichen Rücktrittsalter möglich, wenn zuvor ein Vorbezug für Wohneigentum getätigt wurde (Auswirkung des neuen Art. 47a BVG).
Art. 16 Abs. 1, 2 und 4Die Ehegattenrente, die der Tod einer aktivversicherten Person auslöst, wird gekürzt, wenn die verstorbene Person ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, Vorsorgegelder in die PKBS einzubringen.
Art. 22 Abs. 6 lit. bPräzisierung der Höhe der Austrittsleistung gemäss Art. 17 FZG im Zusammenhang mit der Einführung der freiwilligen Weiterversicherung.
Art. 23 Abs. 1 lit. aBei Austritt nach Alter 58 werden Austrittsleistungen auf neue Vorsorgeverhältnisse umgebucht, sofern nicht explizit eine Altersrente verlangt wird.
Art. 28 Abs. 1 und 2Die Rückzahlung eines Vorbezugs für Wohneigentum ist neu bis zum ordentlichen Rücktrittsalters möglich (Auswirkung des neuen Art. 47a BVG).
Art. 30a (neu)Wenn eine versicherte Person nach bereits bei der PKBS erfolgten Pensionierung erneut in der PKBS versichert wird und danach invalid wird oder stirbt, werden die Invaliditäts- und Todesfallleistungen aus dem aktiven Vorsorgeverhältnis beschränkt.

 

Einzelheiten gehen aus dem Rahmenreglement, gültig ab 01.01.2021, hervor. 

Arbeitgeber und Vorsorgekommissionen wurden anfangs Dezember über die Anpassungen informiert. In der nächsten Ausgabe von Aspekte wird zudem ausführlich zur freiwilligen Weiterversicherung berichtet.