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Die Ansprüche der Hinterlassenen

Renten geltend machen

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Tel. +41 61 468 16 00

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag
08.30 - 11.30 | 13.30 - 16.00 Uhr

Mittwoch
13.30 - 17.00 Uhr

Besondere Öffnungszeiten

Ehegattenrente

War eine versicherte Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, wird nach deren Tod eine Ehegattenrente (Witwen-, resp. Witwerrente) ausgerichtet, falls die Bedingungen erfüllt sind.

Diesen Anspruch haben Verheiratete oder Partner in eingetragener Partnerschaft

Auf eine Ehegattenrente besteht Anspruch, wenn die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner zum Zeitpunkt des Todes

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss, die Anspruch auf eine Waisenrente der PKBS haben, oder
  • das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Höhe der Ehegattenrente
Standardrente

66 2/3% der versicherten Invalidenrente bzw. der laufenden Invaliden- oder Altersrente.

Spezialrente

100% der Altersrente, sofern bei der Pensionierung die Option «Altersrente = Ehegattenrente» gewählt wurde.

Bei der Pensionierung gibt es die Möglichkeit, die Erhöhung der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente von 2/3 auf 100%  der versicherten Altersrente zu beantragen. Dabei reduziert sich die versicherte Altersrente um 15% ihres Betrages.

Heirat nach dem ordentlichen Rentenalter

Hatte die versicherte Person nach dem Alter 65 geheiratet, beschränkt sich die Ehegattenrente in der Regel auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG.

Grosser Altersunterschied kann zu Kürzung führen

Weisen die Ehegatten oder die eingetragenen Partner einen grossen Altersunterschied auf, kann dies zu einer Kürzung der Ehegattenrente führen.

Ist die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner mehr als 10 Jahre jünger als die verstorbene Person, wird die Ehegattenrente für jeden die Differenz von 10 Jahren übersteigenden Monat um 0.4% pro Monat gekürzt, höchstens aber um 50%. Diese Kürzung verringert sich, je länger die Partnerschaft dauerte.

Prüfen Sie nachstehend, ob Sie von dieser Bestimmung betroffen sind.

Berechnen Sie die Ehegattenrente

Dazu benötigen Sie Ihren Vorsorgeausweis.

Stichtag für die Berechnung

Das Datumsformat ist falsch. Bitte berichtigen Sie es.
Das Datumsformat ist falsch. Bitte berichtigen Sie es.

Datum der Hochzeit oder Datum, an dem eine Lebenspartnerschaft begründet wurde

Das Datumsformat ist falsch. Bitte berichtigen Sie es.
CHF

Ehegattenrente / Lebenspartnerrente, ungekürzt

Kürzung infolge grossem Altersunterschied

Ehegattenrente / Lebenspartnerrente

Hinweis: Es handelt sich dabei um Werte, die Sie selber eingegeben haben. Ob Anspruch besteht und wie hoch die Leistungen sind, wird erst im konkreten Leistungsfall ermittelt.

Sichern Sie Ihre Angehörigen ab

Damit Ihre Angehörigen im Todesfall abgesichert sind, empfiehlt Ihnen die PKBS, die nötigen Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen und die entsprechenden Anmeldungen vorzunehmen.

Anmeldung Lebenspartnerschaft

Leben Sie in einer Lebenspartnerschaft (Konkubinat), können Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner bei uns anmelden. Nur so erhält diese Person bei Ihrem Tod allfällige Leistungen.

anmelden
Änderung der Begünstigungsordnung

Welche Personen wollen Sie bei Ihrem Tod begünstigen? Sie können dies mit folgendem Formular festlegen.

ändern
Sie fragen – wir antworten

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, haben Sie Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von 3 Jahres-Ehegattenrenten.

Die Ehegattenrente wird grundsätzlich lebenslänglich ausbezahlt. Der Anspruch erlischt jedoch bei erneuter Heirat oder bei der Eintragung einer Partnerschaft. Bitte informieren Sie uns unaufgefordert über solche Änderungen. 

Sie können die Erhöhung der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente von 2/3 auf 100% der versicherten Altersrente beantragen. Die versicherte Altersrente reduziert sich dabei um 15% ihres Betrags. 

Den Antrag zur Erhöhung müssen Sie vor der Pensionierung stellen. Der Entscheid ist unwiderruflich.

Sie haben Anspruch auf eine Geschiedenenrente, sofern:

  • Sie vor Ihrer Scheidung mindestens 10 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet waren und
  • Ihnen im Scheidungsurteil eine Rente – das heisst ein Unterhaltsbeitrag – oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

Ja, wurde eine Lebenspartnerschaft angemeldet, wird ihre Dauer an die Ehedauer angerechnet.

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