Stirbt eine aktivversicherte Person ...
... entspricht das Todesfallkapital dem Sparkapital, inklusive Sparkonto «vorzeitige Pensionierung», abzüglich dem Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen. Das Todesfallkapital umfasst mindestens die seit 2016 und während der Versicherungszeit bei der PKBS geleisteten Einkäufe, reduziert um Bezüge oder Verrentungen.
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Eine Frist für die Anmeldung des Todesfallkapitals ist reglementarisch nicht vorgegeben. Hingegen sucht die PKBS so rasch als möglich den Kontakt mit den Hinterbliebenen, sobald die entsprechenden Unterlagen wie etwa ein Erbenverzeichnis vorliegen.
Der Barwert ist der Gegenwert von zukünftigen Zahlungen wie z.B. einer Ehegattenrente. Für die Berechnung werden versicherungstechnische Tarife verwendet, die unter anderem das Alter sowie die Sterbe- und Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit der anspruchsberechtigten Person berücksichtigen.
Stirbt eine aktivversicherte Person, dann haben die Hinterlassenen Anspruch auf Leistungen, unter anderem ein Todesfallkapital.
Dieses Todesfallkapital entspricht dem Sparkapital, das im Zeitpunkt des Todes vorhanden war. Es wird um die Barwerte der künftigen Ehegatten- oder Lebenspartnerrente, Waisenrenten oder Abfindungen verringert. Wurden in der Vergangenheit allerdings Einkäufe geleistet, dann werden diese beim Tod grundsätzlich «zurückerstattet» (Rückgewähr der Einkäufe).
Berücksichtigt werden allerdings nur die unverzinsten Einkäufe, die während der Versicherungszeit bei der PKBS und frühestens seit 01.01.2016 geleistet wurden. Zudem reduzieren Kapitalbezüge oder Verrentungen bei Teilpensionierung, Vorbezüge für Wohneigentum oder die Übertragung von Guthaben infolge Vorsorgeausgleichs bei Ehescheidung diese Einkäufe.
Der Fachbegriff «Rückgewähr» bedeutet vereinfacht, dass freiwillige Einkäufe der verstorbenen Person in ihrem Todesfall an die Hinterbliebenen ausbezahlt werden, anstatt sie für die Finanzierung von Renten oder anderen Leistungen zu verwenden.








