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Unterstützung im Todesfall

Absicherung Ihrer Angehörigen

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Tel. +41 61 468 16 00

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag
08.30 - 11.30 | 13.30 - 16.00 Uhr

Mittwoch
13.30 - 17.00 Uhr

Besondere Öffnungszeiten

Todesfallkapital

Nebst Renten kann im Todesfall auch ein Todesfallkapital an die Hinterlassenen ausbezahlt werden. Die dafür vorgesehene Rangfolge können Sie zu Lebzeiten abändern.

Begünstigungsordnung

Anspruch auf ein Todesfallkapital haben unabhängig vom Erbrecht nach folgender Rangfolge:

  1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner sowie die Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben; bei deren Fehlen
  2. die Person, die mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten 5 Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft am gemeinsamen Wohnsitz und im gemeinsamen Haushalt geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; oder natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes während mindestens der letzten 24 Monate massgeblich unterstützt wurden; bei deren Fehlen
  3. die übrigen Kinder, die Eltern und die Geschwister, wobei die beiden Letztgenannten nur dann Anspruch haben, wenn eine aktivversicherte Person verstirbt.
Denken Sie rechtzeitig an die Anmeldung der Lebenspartnerschaft oder einer massgeblichen Unterstützung

Fehlt die rechtzeitige Anmeldung der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners oder aber einer Person, die Sie massgeblich wirtschaftlich unterstützen, besteht für diese Person kein Anspruch auf ein Todesfallkapital.

Teilen Sie der PKBS diese Personen rechtzeitig mit folgenden Formularen mit:

So berechnet sich das Todesfallkapital
Stirbt eine aktivversicherte Person...

... entspricht das Todesfallkapital dem Sparkapital, inklusive Sparkonto «vorzeitige Pensionierung», abzüglich dem Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen.

Stirbt eine rentenbeziehende Person...

... entspricht das Todesfallkapital dem fünffachen Betrag der versicherten Jahresrente abzüglich dem Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen sowie bereits geleisteten Zahlungen.

So ändern Sie die Begünstigungsordnung

Sie können die Begünstigungsordnung zu Lebzeiten schriftlich ändern:

  • Legen Sie fest, welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe mit welchen Teilbeträgen (in Prozenten) Anspruch auf das Todesfallkapital haben sollen.
  • Fassen Sie Gruppe 1 und 2 zusammen.
  • Sofern keine Personen der Gruppe 2 vorhanden sind, können Sie auch Gruppe 1 und 3 zusammenfassen.

Für eine Änderung verwenden Sie bitte das Formular Änderung der Begünstigungsordnung. Sie können diese Begünstigungsordnung jederzeit erneut ändern.

Sollten Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, so erfolgt die Auszahlung des Todesfallkapitals nach der reglementarisch vorgesehenen Rangfolge und innerhalb einer Gruppe zu gleichen Teilen. Fehlt es an Anspruchsberechtigten, so geht das Guthaben an die PKBS.

Änderung der Begünstigungsordnung
Sichern Sie Ihre Angehörigen ab

Damit Ihre Angehörigen im Todesfall abgesichert sind, empfiehlt Ihnen die PKBS, die nötigen Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen und die entsprechenden Anmeldungen vorzunehmen.

Anmeldung Lebenspartnerschaft

Leben Sie in einer Lebenspartnerschaft (Konkubinat), können Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner bei uns anmelden. Nur so erhält diese Person bei Ihrem Tod allfällige Leistungen.

anmelden
Änderung der Begünstigungsordnung

Welche Personen wollen Sie bei Ihrem Tod begünstigen? Sie können dies mit folgendem Formular festlegen.

ändern
Sie fragen – wir antworten

Eine Frist für die Anmeldung des Todesfallkapitals ist reglementarisch nicht vorgegeben. Hingegen sucht die PKBS so rasch als möglich den Kontakt mit den Hinterbliebenen, sobald die entsprechenden Unterlagen wie etwa ein Erbenverzeichnis vorliegen.  

Der Barwert ist der Gegenwert von zukünftigen Zahlungen wie z.B. einer Ehegattenrente. Für die Berechnung werden versicherungstechnische Tarife verwendet, die unter anderem das Alter sowie die Sterbe- und Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit der anspruchsberechtigten Person berücksichtigen.

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