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Vorsorge für Waisen

Diese Ansprüche haben Ihre Nachkommen

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Vorsorge für Waisen

Diese Ansprüche haben Ihre Nachkommen

Tel. +41 61 267 87 00

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag
08.30 - 11.30 I 13.30 – 16.00 Uhr

Mittwoch
13.30 - 17.00 Uhr

Besondere Öffnungszeiten

Waisenrente

Stirbt eine versicherte oder rentenbeziehende Person, haben ihre Kinder Anspruch auf eine Waisenrente, falls gewisse Bedingungen erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen gelten

Anspruch auf eine Waisenrente haben die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person, bis sie ihr 18. Altersjahr vollendet haben. 

Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 18. Altersjahres ausbezahlt, wenn:

  • die Waisen noch in Ausbildung stehen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, oder
  • die Waisen bei Vollendung des 18. Altersjahrs zu mindestens 70% invalid sind. In diesem Fall wird die Waisenrente ausbezahlt, bis sie die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
Pflegekinder

Pflegekinder haben dann Anspruch auf eine Waisenrente, wenn die verstorbene Person für deren Unterhalt aufzukommen hatte.

Höhe der Waisenrente

Die Waisenrente beträgt 20% der versicherten Invalidenrente oder der laufenden Invaliden- bzw. Altersrente.

Sichern Sie Ihre Angehörigen ab

Damit Ihre Angehörigen im Todesfall abgesichert sind, empfiehlt Ihnen die PKBS, die nötigen Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen und die entsprechenden Anmeldungen vorzunehmen.

Anmeldung Lebenspartnerschaft

Leben Sie in einer Lebenspartnerschaft (Konkubinat), können Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner bei uns anmelden. Nur so erhält diese Person bei Ihrem Tod allfällige Leistungen.

anmelden
Änderung der Begünstigungsordnung

Welche Personen wollen Sie bei Ihrem Tod begünstigen? Sie können dies mit folgendem Formular festlegen.

ändern
Sie fragen – wir antworten

Ein Erwerbseinkommen von Waisen nach Erreichen des 18. Altersjahres wird nicht abgezogen. Hingegen entfällt der Anspruch auf eine Waisenrente, wenn das Einkommen während der Ausbildung den laufenden AHV-Maximalrentenbetrag überschreitet.

Nötig sind Ausbildungsbestätigungen, Verfügungskopien bei bestehender Invalidität des Waisen und ein Unterstützungsvertrag bei Pflegekindern.

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