Waisenrente
Stirbt eine versicherte oder rentenbeziehende Person, haben ihre Kinder Anspruch auf eine Waisenrente, falls gewisse Bedingungen erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen gelten
Anspruch auf eine Waisenrente haben die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person, bis sie ihr 18. Altersjahr vollendet haben.
Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 18. Altersjahres ausbezahlt, wenn:
- die Waisen noch in Ausbildung stehen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, oder
- die Waisen bei Vollendung des 18. Altersjahrs zu mindestens 70% invalid sind. In diesem Fall wird die Waisenrente ausbezahlt, bis sie die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
Pflegekinder
Pflegekinder haben dann Anspruch auf eine Waisenrente, wenn die verstorbene Person für deren Unterhalt aufzukommen hatte.
Sie fragen – wir antworten
Wird das Erwerbseinkommen des Kindes bei der Waisenrente abgezogen?
Ein Erwerbseinkommen von Waisen nach Erreichen des 18. Altersjahres wird nicht abgezogen. Hingegen entfällt der Anspruch auf eine Waisenrente, wenn das Einkommen während der Ausbildung den laufenden AHV-Maximalrentenbetrag überschreitet.
Welche Unterlagen benötigt die PKBS, damit sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit eine Waisenrente ausbezahlt?
Nötig sind Ausbildungsbestätigungen, Verfügungskopien bei bestehender Invalidität des Waisen und ein Unterstützungsvertrag bei Pflegekindern.