Die Folgen der Scheidung auf die Vorsorge
Eine Scheidung oder die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat auch Auswirkungen auf Ihre künftigen Vorsorgeansprüche.
Im Grundsatz gilt der Ausgleich der Vorsorge
Bei einer Scheidung oder der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft befindet das Gericht nebst der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der nachehelichen Unterhaltsansprüche und dem allfälligen Sorgerecht über Kinder auch über die gegenseitigen Ansprüche auf die Pensionskassenguthaben.
In der Regel werden die während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft angesparten Vorsorgeguthaben der Partnerin und Partner resp. die Renten beider Eheleute geteilt. Diesen Vorgang nennt man Vorsorgeausgleich. Er dient dazu, die meist unterschiedlich hohen Guthaben, die während der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft erwirtschaftet wurden, auszugleichen.
Damit das Scheidungsgericht den Anteil für den Vorsorgeausgleich festlegen kann, benötigt es die Informationen der PKBS sowie eine Durchführbarkeitserklärung über die Möglichkeit der Teilung der Vorsorge. Es ist aber Sache des Gerichts bzw. der Parteien, die Höhe des zu übertragenden Teils festzusetzen.
So wirkt sich ein Vorsorgeausgleich auf Ihre Ansprüche aus
Sind Sie aktivversichert? | Wird ein Teil Ihres Sparkapitals der geschiedenen Ehegattin bzw. dem geschiedenen Ehegatten oder der Person in aufgelöster Partnerschaft übertragen, so reduzieren sich Ihre späteren Altersleistungen. |
Beziehen Sie eine temporäre Invalidenrente? | Das passive Sparkapital wird reduziert, wodurch die Höhe der Altersleistungen, die ab dem Zeitpunkt der Pensionierung ausgerichtet werden, sinkt. Die temporäre Invalidenrente wird jedoch weiterhin unverändert ausgerichtet. |
Beziehen Sie eine lebenslängliche Invalidenrente und haben Sie Ihr Rücktrittsalter noch nicht erreicht? | Ihre laufende Invalidenrente wird rückwirkend ab Einleitung der Scheidung bzw. der gerichtlichen Auflösung versicherungstechnisch gekürzt. |
Beziehen Sie eine Altersrente oder sind Sie älter als 65? | Ihre laufende Rente wird ab Rechtskraft der Scheidung bzw. der gerichtlichen Auflösung gekürzt. |
Rückzahlung nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung
Sollten Sie noch aktivversichert sein oder eine temporäre Invalidenrente beziehen, können Sie den Anteil des Sparkapitals, der infolge einer Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung übertragen wurde, jederzeit einkaufen.
Bitte verwenden Sie dazu den Fragebogen – Einkauf in die berufliche Vorsorge.
Sie fragen – wir antworten
Sind auch Urteile von ausländischen Gerichten durchführbar?
Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen sind ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig, die schweizerisches Recht anwenden.
Ausländische Urteile bezüglich der Aufteilung von Vorsorgeguthaben werden nicht anerkannt.
Wann genau ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahrens?
Das Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren wird beim zuständigen Gericht eingeleitet, indem entweder das gemeinsame Begehren eingereicht oder eine einseitige Klage anhängig gemacht wird. Massgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Unterlagen beim Gericht eingetroffen sind.
In der Regel bestätigt das Gericht den Einleitungszeitpunkt schriftlich und eröffnet daraufhin das Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren.