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Faire Teilung bei der Scheidung

Wenn Partner getrennte Wege gehen

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Wenn Partner getrennte Wege gehen

Tel. +41 61 468 16 00

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag
08.30 - 11.30 | 13.30 - 16.00 Uhr

Mittwoch
13.30 - 17.00 Uhr

Besondere Öffnungszeiten

Die Folgen der Scheidung auf die Vorsorge

Eine Scheidung oder die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat auch Auswirkungen auf Ihre künftigen Vorsorgeansprüche.

Im Grundsatz gilt der Ausgleich der Vorsorge

Bei einer Scheidung oder der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft befindet das Gericht nebst der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der nachehelichen Unterhaltsansprüche und dem allfälligen Sorgerecht über Kinder auch über die gegenseitigen Ansprüche auf die Pensionskassenguthaben.

In der Regel werden die während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft angesparten Vorsorgeguthaben der Partnerin und Partner resp. die Renten beider Eheleute geteilt. Diesen Vorgang nennt man Vorsorgeausgleich. Er dient dazu, die meist unterschiedlich hohen Guthaben, die während der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft erwirtschaftet wurden, auszugleichen.

Damit das Scheidungsgericht den Anteil für den Vorsorgeausgleich festlegen kann, benötigt es die Informationen der PKBS sowie eine Durchführbarkeitserklärung über die Möglichkeit der Teilung der Vorsorge. Es ist aber Sache des Gerichts bzw. der Parteien, die Höhe des zu übertragenden Teils festzusetzen.

Durchführung

Nachdem eine Scheidung oder eine gerichtliche Auflösung eingeleitet wurde, erstellt die PKBS auf Anfrage der Parteien oder des Scheidungsgerichts eine Zusammenstellung der erforderlichen Werte. Zudem gibt sie üblicherweise zuhanden des Gerichts eine Durchführbarkeitserklärung ab, die bestätigt, dass die vorgesehene Teilung vorgenommen werden kann.

Um die zu teilenden Vorsorgeansprüche für Ihr Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren zu ermitteln, benötigen wir folgende Angaben:

  • Datum der Einleitung des Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahrens
  • Heiratsdatum bzw. Datum der Registrierung
  • Höhe der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft, inklusive BVG-Anteil
Berechnung verlangen
So wirkt sich ein Vorsorgeausgleich auf Ihre Ansprüche aus
Sind Sie aktivversichert?Wird ein Teil Ihres Sparkapitals der geschiedenen Ehegattin bzw. dem geschiedenen Ehegatten oder der Person in aufgelöster Partnerschaft übertragen, so reduzieren sich Ihre späteren Altersleistungen.
Beziehen Sie eine temporäre Invalidenrente?Das passive Sparkapital wird reduziert, wodurch die Höhe der Altersleistungen, die ab dem Zeitpunkt der Pensionierung ausgerichtet werden, sinkt. Die temporäre Invalidenrente wird jedoch weiterhin unverändert ausgerichtet.
Beziehen Sie eine lebenslängliche Invalidenrente und haben Sie Ihr Rücktrittsalter noch nicht erreicht?Ihre laufende Invalidenrente wird rückwirkend ab Einleitung der Scheidung bzw. der gerichtlichen Auflösung versicherungstechnisch gekürzt.
Beziehen Sie eine Altersrente oder sind Sie älter als 65?Ihre laufende Rente wird ab Rechtskraft der Scheidung bzw. der gerichtlichen Auflösung gekürzt.
Rückzahlung nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung

Sollten Sie noch aktivversichert sein oder eine temporäre Invalidenrente beziehen, können Sie den Anteil des Sparkapitals, der infolge einer Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung übertragen wurde, jederzeit einkaufen.

Bitte verwenden Sie dazu den Fragebogen – Einkauf in die berufliche Vorsorge.

Sie fragen – wir antworten

Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen sind ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig, die schweizerisches Recht anwenden.

Ausländische Urteile bezüglich der Aufteilung von Vorsorgeguthaben werden nicht anerkannt.

Das Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren wird beim zuständigen Gericht eingeleitet, indem entweder das gemeinsame Begehren eingereicht oder eine einseitige Klage anhängig gemacht wird. Massgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Unterlagen beim Gericht eingetroffen sind.

In der Regel bestätigt das Gericht den Einleitungszeitpunkt schriftlich und eröffnet daraufhin das Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren.

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