Unsere Leistungen an Hinterlassene
Im Todesfall richtet die PKBS den Angehörigen der versicherten Person Leistungen aus. Für gewisse Leistungen ist es zentral, dass Sie bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen treffen. Zudem können Sie beeinflussen, wie das Todesfallkapital bei Ihrem Ableben zugeteilt wird.
Unterstützung für Angehörige frühzeitig festlegen
Der Verlust eines nahen Angehörigen löst nicht nur Trauer aus, sondern kann auch zu finanziellen Engpässen führen. Die PKBS hilft, diese Situation zu entschärfen. Stirbt eine versicherte oder rentenbeziehende Person, richtet die PKBS Todesfallleistungen in Form von Renten oder Kapital aus. Dabei müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Bei verheirateten Versicherten und minderjährigen Kindern sind die Ansprüche klar. In den anderen Fällen ist es notwendig, die Hinterbliebenen rechtzeitig bei der PKBS anzumelden.
Die Leistungen der PKBS
Sie fragen – wir antworten
Was geschieht mit dem Sparkapital im Todesfall, wenn weder Ehepartnerin oder Ehepartner resp. Lebenspartnerin oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind?
Im Fall fehlender anspruchsberechtigter Rentenempfänger wird mit dem Todesfallkapital wie folgt verfahren: Stirbt die Person vor ihrer Pensionierung, wird das Todesfallkapital an die Eltern oder Geschwister ausbezahlt. Stirbt die Person nach ihrer Pensionierung, steht den vorgenannten Familiengruppen kein Anspruch mehr zu, und das Kapital verbleibt in der Kasse. Auch wenn kein Empfänger vorhanden ist, verbleibt das Kapital in der Kasse.
Ich bin Rentnerin oder Rentner und verheiratet. Muss ich meine Ehegattin resp. Ehegatten noch speziell anmelden oder erfolgt dies automatisch?
Nein, Verheiratete müssen keine spezielle Anmeldung vornehmen.
Wann endet die Auszahlung der Altersrente und ab wann beginnen die Hinterlassenenleistungen?
Die Rentenzahlungen werden bis und mit dem Monat des Ablebens vollständig ausgerichtet. Ab dem Monat nach dem Ableben werden Ehegatten-, Lebenspartner- resp. Waisenrenten als Hinterlassenenleistungen ausgerichtet.
Was passiert, wenn meine Ehefrau resp. Ehemann oder Lebenspartnerin resp. Lebenspartner vor mir stirbt: Ändert sich dadurch meine Altersrente?
Nein, Ihre Altersrente erfährt in diesem Fall keine Anpassung.