Diese Altersleistungen bietet die PKBS
Mit der Pensionierung beginnt eine neue Lebensphase. Bereiten Sie sich frühzeitig auf diesen wichtigen Schritt vor. Die PKBS unterstützt Sie dabei gerne.
Kapitalbezug der Altersrente
Mit der Pensionierung entsteht grundsätzlich Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Sie können aber auch einen Teil Ihres Altersguthabens als Kapital beziehen.
Stellen Sie sicher, dass Sie den Kapitalbezug rechtzeitig, das heisst spätestens bis zur Pensionierung, bei uns angemeldet haben. Der beantragte Kapitalbezug ist unwiderruflich und kann nachträglich nicht mehr geändert werden. Bei verheirateten Personen verlangen wir zudem eine Einverständniserklärung der Ehegattin bzw. des Ehegatten.
Im Online-Portal myPKBS können Sie auf einfache Art und Weise einen Kapitalbezug simulieren und prüfen, welche Auswirkungen der gewünschte Kapitalbezug auf Ihre Altersrente haben wird. Sie können dort zudem die Anmeldung Ihrer Pensionierung und gleichzeitig die Anmeldung des Kapitalbezugs vornehmen. Alternativ steht Ihnen dazu auch das Pensionierungsformular zur Verfügung.
Versicherte Überbrückungsrente
Je nach Vorsorgeplan ist bei einer vorzeitigen Pensionierung eine versicherte Überbrückungsrente vorgesehen, die der Arbeitgeber finanziert.
Die Überbrückungsrente wird während maximal drei Bezugsjahren ausgerichtet, wobei die Bezugsdauer auch ausgedehnt werden kann.
Mit Erreichen des Referenzalters gemäss AHV oder mit dem Tod erlischt der Anspruch auf eine Überbrückungsrente.
- Der Mann (Beschäftigungsgrad 100%, volle 10 Beitragsjahre) geht mit 62 vorzeitig in Pension und bezieht 3 Jahre lang eine volle Überbrückungsrente.
- Die Frau (Beschäftigungsgrad 100%, volle 10 Beitragsjahre, Jahrgang 64 und jünger) geht mit 60 vorzeitig in Pension und bezieht 5 Jahre lang eine reduzierte Überbrückungsrente (der Anspruch auf 3 Jahresrenten wird auf 5 Jahre verteilt).
Sie fragen – wir antworten
Für Pflegekinder besteht Anspruch auf eine Kinderrente, wenn Sie nachweislich für deren Unterhalt aufzukommen haben.
Bis Ihr Kind die Volljährigkeit erreicht, besteht ohnehin Anspruch auf eine Kinderrente. Anschliessend besteht bis spätestens zum Erreichen des 25. Altersjahrs des Kindes Anspruch auf eine Kinderrente, wenn das Kind eine ganze Rente der IV bezieht.
Ja, das ist möglich, wenn Sie sich noch nicht in die maximalen Vorsorgeleistungen eingekauft haben.
Bitte beachten Sie, dass diese Einkäufe dann nicht in Kapitalform bezogen werden dürfen (3-Jahres-Sperrfrist).
Ja.
Die Finanzierung erfolgt, indem Ihr Sparkapital für die Altersrente um denjenigen Betrag gekürzt wird, der zur Finanzierung der Überbrückungsrente eingesetzt wird. Die Höhe ist frei wählbar. Sie entspricht jedoch höchstens der maximalen AHV-Rente (unter Anrechnung einer allfälligen versicherten Überbrückungsrente). Die freiwillige Überbrückungsrente läuft – wie die versicherte Überbrückungsrente auch – bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.
Ab 1. Januar 2025 wird sich für Frauen mit Jahrgang 1961 und jünger sukzessive das Datum nach hinten verschieben, ab dem sie bei einer vorzeitigen Pensionierung Anspruch auf die drei vollen Überbrückungsrenten haben.
Eine Frau mit Jahrgang 1963, die 2024 vorzeitig in Pension geht, hat im Alter von 61 und neun Monaten Anspruch auf die volle Überbrückungsrente, die dann bis zum Einsetzen der AHV-Altersrente im Alter 64 und neun Monaten ausgerichtet wird. Für eine Frau mit Jahrgang 1965, die 2025 im Alter 60 in Pension geht, gilt hingegen bereits das neue Referenzalter 65, weshalb ihr Anspruch auf drei AHV-Überbrückungsrenten auf fünf Jahre verteilt wird.
Ansonsten ändert sich für die Laufzeit der versicherten Überbrückungsrente im Grundsatz nichts.
Sie können die Erhöhung der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente von 2/3 auf 100% der versicherten Altersrente beantragen. Die versicherte Altersrente reduziert sich dabei um 15% ihres Betrages.
Den Antrag zur Erhöhung müssen Sie vor der Pensionierung stellen. Der Entscheid ist unwiderruflich.
Nein.
Überbrückungsrenten an Frauen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 zu laufen begonnen haben, werden unverändert bis zum Erreichen des neuen Referenzalters gemäss AHV ausgerichtet. Dies auch dann, wenn die Rente ursprünglich nur bis Alter 64 bemessen wurde.
Ein Kapitalbezug nach erfolgter Pensionierung ist nicht mehr möglich. Der Antrag für einen Kapitalbezug muss spätestens per Pensionierungsdatum bei der PKBS eingetroffen sein. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der ersten Rentenzahlung.
Nein. Der maximal mögliche Kapitalbezug entspricht demjenigen Teil des Sparkapitals, der den Betrag der zehnfachen maximalen AHV-Altersrente übersteigt.
In jedem Fall ist es jedoch möglich, einen Viertel des BVG-Altersguthabens als Kapital zu beziehen.
Die Kapitalauszahlung erfolgt zusammen mit der ersten Rentenzahlung. Es ist nicht möglich, das Kapital gestaffelt oder zu einem anderen Zeitpunkt zu beziehen.
Nein.
Die Einführung der «13. AHV-Altersrente», die Ende 2026 erstmals an die AHV-Rentenbeziehenden ausgerichtet wird, hat keine Auswirkungen auf die Höhe der im BVG und in der PKBS relevanten Grenzbeträge, wie z.B. der Koordinationsabzug, die Überbrückungsrente, der mögliche Bezug der Altersrente in Kapitalform.
Das liegt unter anderem auch daran, dass es sich bei der sogenannten «13. AHV-Rente» im engeren Sinne nicht um eine 13. Rente, sondern um einen Zuschlag zur AHV-Rente handelt.











