Diese Altersleistungen bietet die PKBS
Mit der Pensionierung beginnt eine neue Lebensphase. Bereiten Sie sich frühzeitig auf diesen wichtigen Schritt vor. Die PKBS unterstützt Sie dabei gerne.
Kapitalbezug der Altersrente
Mit der Pensionierung entsteht grundsätzlich Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Sie können aber auch einen Teil Ihres Altersguthabens als Kapital beziehen.
Melden Sie diesen Kapitalbezug spätestens 3 Monate vor Ihrer Pensionierung, mit dem Formular Voranmeldung Kapitalbezug der Altersleistungen oder Pensionierungsformular an.
Berechnen Sie mit unserem Berechnungstool, wie sich ein teilweiser Kapitalbezug auf Ihre Altersrente auswirkt. Sie benötigen dafür Ihren aktuellen Vorsorgeausweis.
Resultate in CHF
Hinweis: Bei den Ergebnissen handelt es sich um Schätzungen.
Versicherte Überbrückungsrente
Je nach Vorsorgeplan ist bei einer vorzeitigen Pensionierung eine versicherte Überbrückungsrente vorgesehen, die der Arbeitgeber finanziert.
Die Überbrückungsrente wird während maximal drei Bezugsjahren ausgerichtet, wobei die Bezugsdauer auch ausgedehnt werden kann.
Mit Erreichen des Referenzalters gemäss AHV oder mit dem Tod erlischt der Anspruch auf eine Überbrückungsrente.
- Der Mann (Beschäftigungsgrad 100%, volle 10 Beitragsjahre) geht mit 62 vorzeitig in Pension und bezieht 3 Jahre lang eine volle Überbrückungsrente.
Die Frau (Beschäftigungsgrad 100%, volle 10 Beitragsjahre, Jahrgang 64 und jünger) geht mit 60 vorzeitig in Pension und bezieht 5 Jahre lang eine reduzierte Überbrückungsrente (der Anspruch auf 3 Jahresrenten wird auf 5 Jahre verteilt).
Sie fragen – wir antworten
Habe ich Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder oder wenn mein Kind invalid ist?
Für Pflegekinder besteht Anspruch auf eine Kinderrente, wenn Sie nachweislich für deren Unterhalt aufzukommen haben.
Bis Ihr Kind die Volljährigkeit erreicht, besteht ohnehin Anspruch auf eine Kinderrente. Anschliessend besteht bis spätestens zum Erreichen des 25. Altersjahrs des Kindes Anspruch auf eine Kinderrente, wenn das Kind eine ganze Rente der IV bezieht.
Kann ich mich kurz vor Pensionierung noch einkaufen?
Ja, das ist möglich, wenn Sie sich noch nicht in die maximalen Vorsorgeleistungen eingekauft haben.
Bitte beachten Sie, dass diese Einkäufe dann nicht in Kapitalform bezogen werden dürfen (3-Jahres-Sperrfrist).
Kann ich selber eine Überbrückungsrente finanzieren?
Ja.
Die Finanzierung erfolgt, indem Ihr Sparkapital für die Altersrente um denjenigen Betrag gekürzt wird, der zur Finanzierung der Überbrückungsrente eingesetzt wird. Die Höhe ist frei wählbar. Sie entspricht jedoch höchstens der maximalen AHV-Rente (unter Anrechnung einer allfälligen versicherten Überbrückungsrente). Die freiwillige Überbrückungsrente läuft – wie die versicherte Überbrückungsrente auch – bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.
Hat die AHV-Revision Auswirkungen auf die versicherte Überbrückungsrente?
Ab 1. Januar 2025 wird sich für Frauen mit Jahrgang 1961 und jünger sukzessive das Datum nach hinten verschieben, ab dem sie bei einer vorzeitigen Pensionierung Anspruch auf die drei vollen Überbrückungsrenten haben.
Eine Frau mit Jahrgang 1963, die 2024 vorzeitig in Pension geht, hat im Alter von 61 und neun Monaten Anspruch auf die volle Überbrückungsrente, die dann bis zum Einsetzen der AHV-Altersrente im Alter 64 und neun Monaten ausgerichtet wird. Für eine Frau mit Jahrgang 1965, die 2025 im Alter 60 in Pension geht, gilt hingegen bereits das neue Referenzalter 65, weshalb ihr Anspruch auf drei AHV-Überbrückungsrenten auf fünf Jahre verteilt wird.
Ansonsten ändert sich für die Laufzeit der versicherten Überbrückungsrente im Grundsatz nichts.
Gibt es Möglichkeiten, meine Partnerin oder meinen Partner bei meiner Pensionierung speziell abzusichern?
Sie können die Erhöhung der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente von 2/3 auf 100% der versicherten Altersrente beantragen. Die versicherte Altersrente reduziert sich dabei um 15% ihres Betrages.
Den Antrag zur Erhöhung müssen Sie vor der Pensionierung stellen. Der Entscheid ist unwiderruflich.
Wird meine Überbrückungsrente wegen der Anhebung des AHV-Frauenalters vorzeitig beendet?
Nein.
Überbrückungsrenten an Frauen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 zu laufen begonnen haben, werden unverändert bis zum Erreichen des neuen Referenzalters gemäss AHV ausgerichtet. Dies auch dann, wenn die Rente ursprünglich nur bis Alter 64 bemessen wurde.
Kann ich als Rentnerin oder Rentner einen Kapitalbezug tätigen?
Ein Kapitalbezug nach erfolgter Pensionierung ist nicht mehr möglich. Der Antrag für einen Kapitalbezug muss spätestens 3 Monate vor der effektiven Pensionierung bei der PKBS eingetroffen sein. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der ersten Rentenzahlung.
Kann ich das gesamte Sparkapital als Kapital beziehen und ist eine gestaffelte Auszahlung möglich?
Nein. Der maximal mögliche Kapitalbezug entspricht demjenigen Teil des Sparkapitals, der den Betrag der zehnfachen maximalen AHV-Altersrente übersteigt.
In jedem Fall ist es jedoch möglich, einen Viertel des BVG-Altersguthabens als Kapital zu beziehen.
Die Kapitalauszahlung erfolgt zusammen mit der ersten Rentenzahlung. Es ist nicht möglich, das Kapital gestaffelt oder zu einem anderen Zeitpunkt zu beziehen.
Welche Auswirkungen haben die Anpassungen per 1. Januar 2024 auf meine laufende oder künftige Altersrente?
Am 31. Dezember 2023 laufend Renten bleiben unverändert.
Um die Senkung des Umwandlungssatzes und die Folgen der damit einhergehenden Anpassung der Vorsorgelösung abzufedern, werden die Sparkapitalien aller Aktivversicherten am 1. Januar 2024 – nebst der ordentlichen Verzinsung – um zusätzliche 2.5% verzinst. Für Personen, die weniger als 36 Monate bei der PKBS versichert sind, sinkt diese Zusatzverzinsung um jeden fehlenden Monat um 1/36.
Zudem wird jenen Personen, die am 1. Januar 2024 58 Jahre und älter sind, der Betrag der Altersrente, auf die sie bei einer Pensionierung per 31. Dezember 2023 gemäss den bisherigen Bestimmungen Anspruch gehabt hätten, frankenmässig garantiert.
Somit ist die Anpassung des Umwandlungssatzes – auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zinsgutschrift – kein Grund, sich deshalb vorzeitig pensionieren zu lassen.