Wohneigentum – gemeinsam mit der PKBS
Erfüllen Sie sich mit Ihrem Vorsorgeguthaben
den Traum vom Eigenheim.
Das sind die Voraussetzungen
Wenn Sie bei uns versichert sind, können Sie Ihr Pensionskassengeld für die Wohneigentumsförderung (WEF) nutzen, sofern:
- Sie Ihr 62. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
- Sie in den letzten 5 Jahren für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen keine Ihrer Vorsorgemittel bezogen bzw. verpfändet haben,
- es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt und
- ein Betrag von mindestens CHF 20'000 bezogen oder verpfändet wird. Für Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder einer ähnlichen Beteiligung darf dieser Mindestbetrag unterschritten werden.
Zulässige Objekte, Formen und Beteiligungen
Objekte des Wohneigentums
- Wohnung
- Einfamilienhaus
Formen des Wohneigentums
- Eigentum
- Miteigentum
- Gesamteigentum (nur Ehegatten)
- Selbständiges und dauerndes Baurecht
Beteiligung am Wohneigentum
- Anteilscheine an einer Wohnbaugenossenschaft
- Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft
- Gewährung eines partiarischen Darlehens
Auswirkungen auf die Vorsorge
Bei einem Vorbezug für Wohneigentum oder bei der Pfandverwertung nach erfolgter Verpfändung des Wohneigentums wird das Sparkapital um den vorbezogenen Betrag reduziert. In der Folge sinken die Altersleistungen.
Bis zum Erreichen des Rücktrittsalters kann der vorbezogene Betrag oder Teile davon, mindestens aber CHF 10'000, zurückbezahlt werden. Dadurch steigt Ihre künftige Altersleistung wieder.
Berechnen Sie die Auswirkungen eines Vorbezugs auf Ihre Altersrente
Für die Berechnungen benötigen Sie Ihren aktuellen Vorsorgeausweis.
Resultate in CHF
Sie fragen – wir antworten
Werden mir Gebühren belastet / Fallen weitere Kosten bei einem Vorbezug an?
Für die Durchführung eines Vorbezugs stellen wir Ihnen CHF 300, für eine Verpfändung CHF 200 in Rechnung. Die erste Berechnungsanfrage pro Jahr nehmen wir kostenlos für Sie vor. Zusätzliche Berechnungen werden Ihnen gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass bei Personen mit Wohnsitz im Ausland für Auszahlungen von Vorbezugssummen zusätzlich die Quellensteuer von der Auszahlungssumme abgezogen wird - dies gilt übrigens für sämtliche Kapitalauszahlungen.
Gibt es Einschränkungen bei der Verwendung von Vorsorgegeldern?
Der Erwerb bzw. die Erstellung von Wohneigentum mithilfe von Vorsorgegeldern soll der versicherten Person vor allem als ganzjähriger Wohnraum am Wohnsitz oder als ständiger Aufenthalt dienen. So ist z.B. ein Vorbezug für ein Feriendomizil nicht möglich. Ebenso wenig können damit Fahrnisbauten (z.B. Wohnwagen, Tiny House, Hausboot) finanziert werden.
Ähnliche Restriktionen gibt es bei den Renovationen, die grundsätzlich mit Geldern aus der 2. Säule finanziert werden dürfen, wenn sie die Wohnqualität oder den Wert einer Liegenschaft erhalten. Die Anschaffung von Luxusgütern oder -bauten bzw. Bauten, die nicht dem ganzjährigen Wohnen dienen, sind hingegen nicht möglich.
Zulässige Renovationen sind z.B.:
Umbau eines Kellers in Wohnraum
Ausbau einer alten und Einbau einer neuen Heizung
Dachsanierung
Wärmedämmung
Nicht gestattet sind aber z.B.:
Bau eines Carports
Swimmingpool
Unbeheizter Wintergarten
Gartenbepflanzung
Es handelt sich um Beispiele, die nicht abschliessend sind. Die PKBS beurteilt die Zulässigkeit eines Vorbezugs oder einer Verpfändung im Einzelfall.