H - Homepage
M - Menu
T - Top
B - Bottom

Stellenwechsel – so bleiben Sie versichert

Die PKBS unterstützt Sie beim Wechsel zur neuen Pensionskasse

Stellenwechsel – so bleiben Sie versichert

Die PKBS unterstützt Sie beim Wechsel zur neuen Pensionskasse

Stellenwechsel – so bleiben Sie versichert

Die PKBS unterstützt Sie beim Wechsel zur neuen Pensionskasse

Stellenwechsel – so bleiben Sie versichert

Die PKBS unterstützt Sie beim Wechsel zur neuen Pensionskasse

Stellenwechsel – so bleiben Sie versichert

Die PKBS unterstützt Sie beim Wechsel zur neuen Pensionskasse

Stellenwechsel – so bleiben Sie versichert

Die PKBS unterstützt Sie beim Wechsel zur neuen Pensionskasse

Tel. +41 61 267 87 00

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag
08.30 - 11.30 I 13.30 – 16.00 Uhr

Mittwoch
13.30 - 17.00 Uhr

Besondere Öffnungszeiten

Auflösung des Vorsorgeverhältnisses – Wie weiter?

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden, treten Sie in der Regel auch aus der PKBS aus und werden bei einem neuen Arbeitgeber in einer anderen Pensionskasse versichert. 

Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihre Austrittsleistung

Die bei der PKBS erworbene Austrittsleistung – die Freizügigkeitsleistung – wird an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. So können Sie an Ihrer neuen Arbeitsstelle weiterhin die Altersvorsorge aufbauen und sind für die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Deshalb müssen wir rechtzeitig wissen, wohin wir Ihre Austrittsleistung überweisen dürfen. Unter gewissen Umständen können wir Ihnen die Austrittleistung auch ausbezahlen. Informieren Sie sich bitte nachstehend über das Vorgehen.

So läuft ein Austritt in der Regel ab
  1. Das Arbeitsverhältnis wird durch Sie oder Ihren Arbeitgeber gekündigt.
  2. Ihr Arbeitgeber meldet der PKBS Ihren Austritt aus der Pensionskasse.
  3. Sie erhalten innerhalb eines Monats nach Austritt per Post das Austrittsformular.
  4. Sie teilen uns mit diesem Austrittsformular mit, wie Sie Ihren Vorsorgeschutz weiterführen möchten und wohin wir Ihre Austrittsleistung überweisen dürfen.
  5. Wir nehmen die Überweisung der Austrittsleistung gemäss Ihren Angaben vor und lassen Ihnen und Ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung die Austrittsabrechnung zukommen.
Austrittsformular
Freiwillige Weiterversicherung

Hat Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet und sind Sie bereits 56 Jahre alt oder älter, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Vorsorge weiterzuführen, sofern Sie hierfür sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge übernehmen. 

Alles zur freiwilligen Weiterversicherung
Verwendung Ihrer Austrittsleistung

Nach dem Austritt stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen, Ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten:

Die Austrittsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.

Gehen Sie freiwillig oder unfreiwillig keiner Erwerbstätigkeit nach und sind keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so ist Ihre Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen. Diese kann einer Bank oder Versicherung angegliedert sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auch während Ihrer Stellenlosigkeit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig versichern.

Die Austrittsleistung wird unter folgenden Bedingungen an Sie überwiesen:

  • Wenn die Austrittsleistung kleiner ist als Ihr jährlicher Beitrag.
  • Wenn Sie sich im Haupterwerb selbständig machen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind. Damit wir prüfen können, ob die Bedingungen dafür erfüllt sind, verwenden Sie bitte das Formular Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
  • Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz definitiv aufgeben oder die Schweiz definitiv verlassen und uns dafür eine Abmeldebescheinigung der Wohnsitzbehörde vorweisen.
    Sofern Sie in ein EU/EFTA-Land ausreisen, ist die Barauszahlung des obligatorischen Teils der Austrittsleistung (BVG-Anteil) nur dann möglich, wenn Sie nach den Rechtsvorschriften des EU/EFTA-Staates nicht weiterhin der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterstehen. Falls Sie neben dem überobligatorischen auch den obligatorischen Teil der Austrittsleistung beziehen wollen, veranlassen Sie bitte die notwendigen Abklärungen beim 
    Sicherheitsfonds BVG.

Sind Sie verheiratet oder leben Sie in eingetragener Partnerschaft, ist zudem die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten oder Ihrer eingetragenen Partnerin bzw. Ihres eingetragenen Partners erforderlich.

Versicherte Personen, die bei Austritt zwischen 58 und 65 Jahre alt sind, können die Austrittsleistung verlangen, sofern sie sich einer neuen Vorsorgeeinrichtung anschliessen, sich als arbeitslos anmelden oder in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb aufnehmen.

Fehlt dieser Nachweis, kommt es zu einer Pensionierung und die Altersrente wird ausgerichtet.

Wurde Ihr Arbeitsverhältnis hingegen vom Arbeitgeber beendet, steht Ihnen auch die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung offen.

So setzt sich Ihre Austrittsleistung zusammen

Ihre Austrittsleistung entspricht in der Regel dem Sparkapital, das sich wie folgt zusammensetzt:

  • Ihre Sparbeiträge und die Ihres Arbeitgebers
  • eingebrachte Eintrittsleistungen aus anderen Pensionskassen
  • Rückzahlungen früherer Vorbezüge zum Erwerb von Wohneigentum
  • Übertrag infolge Ehescheidung bzw. gerichtlicher Auflösung
  • Allfällige Einkaufssummen
  • Zinsen
Die Höhe Ihrer Austrittsleistung finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis
Sie fragen – wir antworten

Falls sich Ihr Arbeitgeber an einem Einkauf beteiligt, um Ihr Sparkapital zu erhöhen, oder falls er aufgrund von Abfederungsmassnahmen Einmaleinlagen geleistet hat, wird Ihr Sparkapital um denjenigen Teil reduziert, den Sie noch nicht erworben haben. Solche Einlagen werden erst nach einer 10-jährigen Zugehörigkeit zur PKBS voll erworben, spätestens aber bei der Pensionierung.

Es kommt darauf an. Mit dem Austritt bei Ihrem Arbeitgeber endet grundsätzlich auch die Versicherung bei der PKBS. Für die Risiken Tod und Invalidität bleiben Sie während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der PKBS versichert. Entsteht schon vorher ein neues Vorsorgeverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

Wurde Ihr Arbeitsverhältnis hingegen vom Arbeitgeber beendet und sind Sie bereits 56 Jahre alt oder älter, steht Ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung offen.

Sollten wir bei einem Austritt nicht spätestens innert 6 Monaten ab dem Austrittsdatum alle Angaben zur Überweisung Ihrer Austrittsleistung vollständig erhalten haben, so überweisen wir diese an die Sammelstelle der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sie erhalten von uns eine Austrittsabrechnung. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Bei einer Auszahlung der Austrittsleistung an Sie, infolge Umzug ins Ausland oder bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, rechnen wir direkt die Quellensteuer ab. Sie erhalten von uns ein Formular zur Rückerstattung der Quellensteuer, das Sie – ergänzt und unterzeichnet – mit den erforderlichen Dokumenten zuerst von der ausländischen Steuerbehörde ausfüllen und anschliessend der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zukommen lassen.

Sie haben grundsätzlich Zeit, uns innert 6 Monaten ab dem Austrittsdatum mitzuteilen, wohin die Austrittsleistung überwiesen werden soll. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, so erfolgt die Überweisung Ihrer Austrittsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die ein Freizügigkeitskonto einrichtet.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren
Wir unterstützen Sie