Eintritt in die PKBS
Wann entsteht die Versicherungspflicht?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens, mit welchem ein Anschlussvertrag abgeschlossen worden ist, werden bei Antritt des Arbeitsverhältnisses in der PKBS versichert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der erzielte AHV-Jahreslohn übersteigt die Eintrittsschwelle;
am 1. Januar des Kalenderjahres wurde das 17. Altersjahr vollendet;
das ordentliche Rücktrittsalter 65 wurde noch nicht erreicht;
das Arbeitsverhältnis ist unbefristet oder über die Dauer von 3 Monaten hinaus befristet;
die Erwerbstätigkeit erfolgt hauptberuflich;
es besteht keine Invalidität im Sinne der IV von mindestens 70%, oder eine provisorische Weiterversicherung bei der früheren Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 26a BVG;
es ist kein Antrag auf Befreiung von der Aufnahme erfolgt (gilt nur für Arbeitnehmende gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. f Rahmenreglement).
Die detaillierten Voraussetzungen für die Aufnahme können Sie Art. 2 des Rahmenreglements sowie Art. 1 des Vorsorgeplans vom Vorsorgewerk Ihres Arbeitgebers entnehmen.
Eintrittsprozedere
Nachdem uns durch den Arbeitgeber Ihr Eintritt gemeldet worden ist, erfolgt die provisorische Aufnahme. Sie erhalten darauf hin einen Eintrittsfragebogen und einen Einzahlungsschein für die Überweisung Ihre Austrittsleistung.
Den Fragebogen retournieren Sie uns bitte so rasch als möglich, damit die definitive Versicherung erfolgen kann, und veranlassen Sie zudem, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung Ihre Austrittsleistung an die PKBS überweist.
Im Anschluss erhalten Sie von uns Ihren Vorsorgeausweis.
Anmeldung Lebenspartnerschaft & Änderung der Begünstigungsordnung
Möchten Sie eine/n Lebenspartner/in anmelden? Verwenden Sie hierzu das dafür vorgesehenen Formular Anmeldung Lebenspartnerschaft.
Möchten Sie die Begünstigungsordnung für den Anspruch auf ein Todesfallkapital im Rahmen der Möglichkeiten anpassen, so melden Sie uns dies bitte mit dem dafür vorgesehenen Formular Änderung der Begünstigungsordnung.
Liegt keine entsprechende Meldung vor, so besteht keine Leistungspflicht der PKBS .
Erfahren Sie mehr hierzu unter Begünstigung.