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Mit der PKBS zu Wohneigentum

Unser Know-how für Ihr neues Zuhause

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Unser Know-how für Ihr neues Zuhause

Tel. +41 61 267 87 00

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag
08.30 - 11.30 I 13.30 – 16.00 Uhr

Mittwoch
13.30 - 17.00 Uhr

Besondere Öffnungszeiten

Wohneigentum – gemeinsam mit der PKBS

Erfüllen Sie sich mit Ihrem Vorsorgeguthaben
den Traum vom Eigenheim.

Das sind die Voraussetzungen

Wenn Sie bei uns versichert sind, können Sie Ihr Pensionskassengeld für die Wohneigentumsförderung (WEF) nutzen, sofern:

  • Sie Ihr 62. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
  • Sie in den letzten 5 Jahren für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen keine Ihrer Vorsorgemittel bezogen bzw. verpfändet haben,
  • es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt und
  • ein Betrag von mindestens CHF 20'000 bezogen oder verpfändet wird. Für Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder einer ähnlichen Beteiligung darf dieser Mindestbetrag unterschritten werden. 
Zulässige Objekte, Formen und Beteiligungen
  • Wohnung
  • Einfamilienhaus
  • Eigentum
  • Miteigentum
  • Gesamteigentum (nur Ehegatten)
  • Selbständiges und dauerndes Baurecht
  • Anteilscheine an einer Wohnbaugenossenschaft
  • Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft
  • Gewährung eines partiarischen Darlehens
Diese Finanzierungsarten sind möglich
Vorbezug

Für die Finanzierung eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung und für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft können Sie Gelder aus der beruflichen Vorsorge beziehen.

Verpfändung

Um von besseren Konditionen für die Finanzierung Ihres Eigenheims zu profitieren, können Sie den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis maximal zur Höhe des Sparkapitals verpfänden.

Unsere attraktiven Hypotheken

Haben Sie schon daran gedacht, Ihr Wohneigentum mit einer Hypothek der PKBS zu finanzieren? 

Prüfen Sie dazu unsere attraktiven Hypotheken und Zinssätze. Wir beraten Sie gerne!

Zinsen prüfen
Die Höhe des maximal möglichen Vorbezugs finden Sie auf der Rückseite Ihres Vorsorgeausweises
Auswirkungen auf die Vorsorge

Bei einem Vorbezug für Wohneigentum oder bei der Pfandverwertung nach erfolgter Verpfändung des Wohneigentums wird das Sparkapital um den vorbezogenen Betrag reduziert. In der Folge sinken die Altersleistungen.

Bis zum Erreichen des Rücktrittsalters kann der vorbezogene Betrag oder Teile davon, mindestens aber CHF 10'000, zurückbezahlt werden. Dadurch steigt Ihre künftige Altersleistung wieder.

Berechnen Sie die Auswirkungen eines Vorbezugs auf Ihre Altersrente

Für die Berechnungen benötigen Sie Ihren aktuellen Vorsorgeausweis.

CHF

Monat, in dem der Vorbezug ausbezahlt werden soll

Das Datumsformat ist falsch. Bitte berichtigen Sie es.

Die Höhe des Sparkapitals finden Sie auf der Vorderseite
Ihres Vorsorgeausweises

CHF

Den Umwandlungssatz finden Sie auf der Vorderseite Ihres Vorsorgeausweises. Bei zwei
unterschiedlichen Umwandlungssätzen gilt der höhere Umwandlungssatz

Den Umwandlungssatz finden Sie auf der Vorderseite Ihres Vorsorgeausweises.
Bei zwei unterschiedlichen Umwandlungssätzen gilt der tiefere Umwandlungssatz,
ansonsten den gleichen Umwandlungssatz erfassen oder leer lassen

Resultate in CHF
Ihr Pensionierungsdatum
Sparkapital unter Berücksichtigung Vorbezug im gewünschten Pensionierungsalter
Altersrente unter Berücksichtigung Vorbezug im gewünschten Pensionierungsalter
So gelangen Sie zum Vorbezug oder zur Verpfändung
  1. Mit dem Antrag für einen Vorbezug oder eine Verpfändung und den erforderlichen Dokumenten, die für die Prüfung notwendig sind, melden Sie uns Ihr Interesse an einem Vorbezug oder einer Verpfändung Ihrer Vorsorgegelder.
  2. Ihr eingereichter Antrag und die Beilagen werden durch uns auf Vollständigkeit hin geprüft.
  3. Nach positivem Ergebnis senden wir Ihnen die Gebührenrechnung und bei einem Vorbezug für eine Liegenschaft in der Schweiz zusätzlich die Formulare zwecks Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung nach BVG im Grundbuch.
  4. Sie bezahlen die Gebührenrechnung und retournieren uns die unterzeichneten Veräusserungsbeschränkungen. Sofern Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist zudem die schriftliche Zustimmung Ihrer Partnerin oder Ihres Partners erforderlich.
  5. Nach Eingang der Zahlung und Erhalt der Veräusserungsbeschränkungen werden wir die Auszahlung resp. die Bestätigung der Verpfändung vornehmen.
Sie fragen – wir antworten

Für die Durchführung eines Vorbezugs stellen wir Ihnen CHF 300, für eine Verpfändung CHF 200 in Rechnung. Die erste Berechnungsanfrage pro Jahr nehmen wir kostenlos für Sie vor. Zusätzliche Berechnungen werden Ihnen gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.

Bitte beachten Sie, dass bei Personen mit Wohnsitz im Ausland für Auszahlungen von Vorbezugssummen zusätzlich die Quellensteuer von der Auszahlungssumme abgezogen wird - dies gilt übrigens für sämtliche Kapitalauszahlungen.

Der Erwerb bzw. die Erstellung von Wohneigentum mithilfe von Vorsorgegeldern soll der versicherten Person vor allem als ganzjähriger Wohnraum am Wohnsitz oder als ständiger Aufenthalt dienen. So ist z.B. ein Vorbezug für ein Feriendomizil nicht möglich. Ebenso wenig können damit Fahrnisbauten (z.B. Wohnwagen, Tiny House, Hausboot) finanziert werden.

Ähnliche Restriktionen gibt es bei den Renovationen, die grundsätzlich mit Geldern aus der 2. Säule finanziert werden dürfen, wenn sie die Wohnqualität oder den Wert einer Liegenschaft erhalten. Die Anschaffung von Luxusgütern oder -bauten bzw. Bauten, die nicht dem ganzjährigen Wohnen dienen, sind hingegen nicht möglich.

Zulässige Renovationen sind z.B.:

  • Umbau eines Kellers in Wohnraum

  • Ausbau einer alten und Einbau einer neuen Heizung

  • Dachsanierung

  • Wärmedämmung

Nicht gestattet sind aber z.B.:

  • Bau eines Carports

  • Swimmingpool

  • Unbeheizter Wintergarten

  • Gartenbepflanzung

Es handelt sich um Beispiele, die nicht abschliessend sind. Die PKBS beurteilt die Zulässigkeit eines Vorbezugs oder einer Verpfändung im Einzelfall.

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