Bei Stellenverlust die Vorsorge weiterführen
Wenn Sie ab Alter 56 Ihre Arbeitsstelle verlieren, können Sie freiwillig Ihre Vorsorge bei der PKBS weiterführen und so weiterhin von einem umfassenden Versicherungsschutz profitieren.
Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so endet auch das Vorsorgeverhältnis, und Sie treten aus der PKBS aus. Falls Sie nicht direkt eine neue Anstellung finden und in eine neue Pensionskasse eintreten, wird die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Somit verlieren Sie den Vorsorgeschutz bei der PKBS. Der Verlust der Erwerbstätigkeit ist das eine Ärgernis, der Verlust der Altersvorsorge in Form von Rente das andere – vor allem, wenn man bereits ein gewisses Alter erreicht hat und es nicht mehr lange bis zur Pensionierung gedauert hätte.
Als Lösung bietet die PKBS die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung (Art. 47a BVG). Sie gilt für Personen, die ihr 56. Lebensjahr erreicht haben und ihre Arbeitsstelle verlieren, weil der Arbeitgeber die Anstellung durch Kündigung oder durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet.
Dadurch verbleibt die freiwillig weiterversicherte Person im bisherigen Vorsorgewerk. Sie ist weiterhin im gleichen Vorsorgeplan wie bis anhin für die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert.
Folgen der freiwilligen Weiterversicherung
Mit Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung verpflichten Sie sich, folgende Beiträge zu bezahlen:
- Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Risikobeiträge
- Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sparbeiträge, sofern Sie die Weiterführung der gesamten Vorsorge (Alterssparen und Risikoversicherung) gewählt haben
- Allfällige Stabilisierungs- und/oder Sanierungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil)
- Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Pensionierung, die bisher ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert wurden
Die Beiträge werden monatlich in Rechnung gestellt. Diese sind jeweils bis Ende des Monats zu entrichten.
Sie fragen – wir antworten
Wann endet die freiwillige Weiterversicherung?
Die freiwillige Weiterversicherung endet,
- mit Ihrer Kündigung per Monatsende
- bei Eintritt eines Vorsorgefalls (vorzeitige Pensionierung, Invalidität oder Tod)
- bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, wenn mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden
- bei Nichtbezahlen der Beitragsrechnung
- spätestens bei Erreichen des Rücktrittsalters
Was geschieht, wenn ich meine Beiträge nicht fristgerecht begleiche?
Kommen Sie Ihrer Beitragspflicht nicht nach, werden Sie an die offene Zahlung erinnert und gebeten, innert 10 Tagen Ihrer Zahlungspflicht nachzukommen. Gehen die Beiträge auch nach der Mahnung nicht ein, so wird die Weiterversicherung auf denjenigen Monat beendet, für den die letzte Beitragszahlung erfolgte.
Die Beiträge sind zu hoch, ich kann sie nicht mehr bezahlen. Was kann ich tun?
Es gibt mehrere Möglichkeiten:
- Reduzieren Sie Ihren Lohn. Damit sinkt auch die Höhe der Beiträge.
- Pausieren Sie den Aufbau der Altersvorsorge und wechseln Sie zur reinen Risikoversicherung. Sie können später den Aufbau der Altersvorsorge wieder aufnehmen.
- Wählen Sie den Sparplan «MINUS», wenn Sie trotzdem Sparbeiträge leisten möchten.
Diese Anpassungen müssen uns mit dem Formular Freiwillige Weiterversicherung spätestens bis zum 30. November mitgeteilt werden und sind jeweils per 1. Januar des Folgejahrs möglich.
Was passiert, wenn ich die freiwillige Weiterversicherung kündige?
Sie können die freiwillige Weiterversicherung jeweils per Monatsende schriftlich kündigen.
Das bis zu diesem Zeitpunkt angesparte und verzinste Sparkapital wird als Austrittsleistung an eine Freizügigkeits- oder Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt das 58. Altersjahr bereits vollendet haben, erfolgt die vorzeitige Pensionierung. Unter Umständen kann auch die Austrittsleistung beantragt werden.
Kann ich mich weiterhin einkaufen?
Ja, ein Einkauf ist grundsätzlich immer noch möglich.
Ein allfälliges Einkaufspotenzial wird auf dem Vorsorgeausweis ausgewiesen. Vergessen Sie nicht, vorgängig den Fragebogen - Einkauf in die berufliche Vorsorge einzureichen.
Was gibt es zusätzlich zu beachten?
Falls die freiwillige Weiterversicherung länger als zwei Jahre gedauert hat, kann die Altersrente nur noch in Rentenform bezogen werden. Ein Vorbezug oder eine Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum ist dann auch nicht mehr möglich.