Lebenspartnerrente
Eine versicherte Person kann zu Lebzeiten ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner benennen, unabhängig vom Geschlecht. Das führt im Todesfall zum Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.
So entsteht ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente
Damit eine Person von der PKBS als Lebenspartnerin oder Lebenspartner akzeptiert wird und nach dem Tod einer versicherten Person Anspruch auf eine Rente hat, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Die beiden Lebenspartnerinnen resp. Lebenspartner haben vor dem Tod der versicherten Person in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung gelebt. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass am gemeinsamen Wohnsitz ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat.
- Die versicherte und die begünstigte Person waren beide zum Zeitpunkt des Todes unverheiratet und nicht miteinander verwandt.
- Die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ist zum Zeitpunkt des Todes bereits mindestens 45 Jahre alt und die Partnerschaft hat vor dem Tod mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert; oder es ist aus dieser Partnerschaft mindestens ein gemeinsames Kind hervorgegangen, das Anspruch auf eine Waisenrente hat und für das die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner künftig aufkommen muss.
- Die versicherte Person hat seine Partnerin oder seinen Partner der PKBS zu Lebzeiten mit dem Formular Anmeldung Lebenspartnerschaft gemeldet.
Wichtig:
Die Bedingung 1, 2 und 4 müssen bereits vor Alter 65 der versicherten Person erfüllt sein. Andernfalls besteht weder ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente noch auf eine Abfindung.
Höhe der Lebenspartnerrente
Standardrente
66 2/3% der versicherten Invalidenrente bzw. der laufenden Invaliden- oder Altersrente.
Spezialrente
100% der Altersrente, sofern bei der Pensionierung die Option «Altersrente = Ehegattenrente» gewählt wurde.
Bei der Pensionierung gibt es die Möglichkeit, die Erhöhung der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente von 2/3 auf 100% der versicherten Altersrente zu beantragen. Dabei reduziert sich die versicherte Altersrente um 15% ihres Betrages.
Grosser Altersunterschied kann zu Kürzung führen
Weisen die Lebenspartner einen grossen Altersunterschied auf, so kann dies zu einer Kürzung der Lebenspartnerrente führen. Ist die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner mehr als 10 Jahre jünger als die verstorbene Person, wird die Lebenspartnerrente für jeden die Differenz von 10 Jahren übersteigenden Monat um 0.4% pro Monat gekürzt, höchstens aber um 50%. Diese Kürzung verringert sich, je länger die Partnerschaft dauerte.
Prüfen Sie nachstehend, ob Sie von dieser Bestimmung betroffen sind.
Berechnen Sie die Lebenspartnerrente
Dazu benötigen Sie Ihren Vorsorgeausweis oder bei Rentenbezug die Höhe Ihrer aktuellen Rentenleistungen.
Ehegattenrente / Lebenspartnerrente, ungekürzt
Kürzung infolge grossem Altersunterschied
Ehegattenrente / Lebenspartnerrente
Hinweis: Es handelt sich dabei um Werte, die Sie selber eingegeben haben. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch die Leistungen sind, wird erst im konkreten Leistungsfall ermittelt.
Sie fragen – wir antworten
Was ist, wenn ich die Voraussetzungen für die Lebenspartnerrente nicht erfülle?
Sind die Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt, besteht weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Abfindung. Unter Umständen besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital.
Wird die Dauer der gemeldeten Lebenspartnerschaft an die Ehedauer angerechnet?
Ja, wurde eine Lebenspartnerschaft angemeldet, wird ihre Dauer an die Ehedauer angerechnet.
Wie lange besteht ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente?
Die Lebenspartnerrente wird grundsätzlich lebenslänglich ausbezahlt. Der Anspruch erlischt jedoch bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft. Bitte informieren Sie uns unaufgefordert über solche Änderungen.
Kann die Lebenspartnerrente nebst der Kürzung infolge Altersdifferenz noch zusätzlich gekürzt werden?
Beziehen Sie Leistungen aus der beruflichen Vorsorge aus früheren Partnerschaften, so werden diese angerechnet. Das kann zu weiteren Kürzungen der Lebenspartnerrente der PKBS führen.